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Schulweg

Der zumutbare Schulweg- Das Recht auf Bildung beginnt an der Haustüre

Der Schulweg bzw. der Weg zum Kindergarten oder zur Schule ist ein wichtiges Stück Lebensweg und für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder von grosser Bedeutung. Grundsätzlich soll der Schulweg von den Kindern selbständig zurückgelegt werden können. Kinder lernen auf dem Schulweg ihre Umwelt kennen, sie spielen, knüpfen Kontakte und tragen ihre sozialen Konflikte ohne die Beteiligung von Erwachsenen aus (zum Wert des Schulwegs siehe «Sicher zur Schule – sicher nach Hause. Das ABC der Schulwegsicherung», Broschüre von Fussverkehr Schweiz, www.schulweg.ch).

Auch ein längerer Schulweg von 2 bis 3 Kilometern kann durchaus spannend und bereichernd sein, wenn er gemeinsam mit anderen Kindern zurückgelegt werden kann.

Die Kinder lernen nicht nur in der Schule, sondern auch auf dem Schulweg. Das darf nicht verloren gehen. Aus diesem Grund lehnen wir auch Elterntaxis ab.

Postauto oder Velo?

Die Erfahrung zeigt, dass sich die Kinder schnell und gut mit dem Bus bewegen können. Schnell übernehmen sie die Verantwortung dafür. Wichtig ist, dass die Eltern den Bus akzeptieren und sich mit dem Schulweg ihrer Kinder identifizieren können. Die Postautolinie 90 des TNW bietet einen sehr gute Transportmöglichkeit für die Kinder, welche die Schule in einem Nachbarort besuchen. Die Schulstunden werden jeweils dem gültigen Fahrplan angepasst damit möglichst keine Wartezeiten entstehen und die Kinder auch die Möglichkeit haben über den Mittag nach Hause zu gehen.

Schulbusse sind für den PSVF nicht vorgesehen – dafür werden aber die Kosten für das TNW übernommen, wenn Kinder im Rahmen der notwendigen Klassenverschiebung nicht im Wohnort beschult werden.

Als Möglichkeit steht der hervorragend ausgebaute Veloweg zur Verfügung, welcher die drei Schulen auf eine sichere Art und Weise verbindet.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Velo und Schulweg.

Rechtliches

Rechtliche Voraussetzungen

Gemäss Bundesverfassung ist der Grundschulunterricht obligatorisch und unentgeltlich. Daraus ergibt sich, dass Kinder nicht nur Anspruch auf den Unterricht haben, sondern auch auf einen zumutbaren Schulweg.

Schulwege sollten nicht zu lang sein. Wege bis 30 Minuten, die viermal pro Tag zurückzulegen sind, gelten in der Regel als zumutbar. Die reine Aufenthaltszeit zu Hause über Mittag soll dabei mindestens 45 Minuten betragen. Die sich daraus ergebende Distanz ist abhängig von der Gehgeschwindigkeit und damit wiederum von der Person. 1,5 Kilometer lange Schulwege gelten in der Regel als zumutbar. Für Kindergartenkinder sollten sie kürzer sein. Beträgt die Mittagspause zu Hause weniger als 30 Minuten, muss dies nicht hingenommen werden. In diesen Fällen müssen die kommunalen Schulbehörden für einen Schultransport oder eine Mittagsverpflegung und -betreuung sorgen. Die Kostenbeteiligung der Eltern dafür darf wegen des Unentgeltlichkeitsprinzips des Grundschulunterrichts nicht höher sein als die Kosten für eine zu Hause eingenommene Mahlzeit. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der diesbezügliche Beitrag der Eltern von 6- bis 13-jährigen Kindern nicht höher sein dürfte als 5 Franken.

Gemäss 401.100 - Schulgesetz Kt. Aargau §53 sind die Gemeinden verantwortlich den auswärtigen Schulbesuch zu erleichtern:

a) durch Schaffung von Radwegen, wo es die Verkehrssicherheit erfordert,
b) durch angemessene Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs,
c) durch Übernahme notwendiger Transportkosten

Rolle und Verantwortung der Eltern

Die Verantwortung für das Kind auf dem (zumutbaren) Schulweg liegt grundsätzlich bei den El-tern. Diese entscheiden, ob ihr Kind zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit dem öV in die Schule gelangen soll. Die Schule kann dazu selbstverständlich Empfehlungen abgeben.

Hinweis: Gemäss Art. 19 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) dürfen Kinder vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren. Weitere Bestimmungen gibt es nicht. Ob ein Kind nach vollendetem sechsten Altersjahr mit dem Fahrrad unbegleitet auf die Strassen darf, hängt rechtlich also nicht davon ab, ob eine im Rahmen der Verkehrserziehung durchgeführte Fahrradprüfung bestanden wurde.

Die Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Mithilfe der Eltern bei der Bewältigung des Schulwegs unabdingbar ist. Bei dieser Unterstützung geht es darum, den Schulweg mit den Kindern 'einzuüben', den Kindern in der Nähe des Wohnhauses zum Beispiel bei der Überquerung einer Strasse oder beim Warten auf den Bus etc. zu helfen, nicht aber, dass die Eltern die Kinder über längere Distanzen auf dem Schulweg oder im öV zu begleiten haben (AGVE 2010, S. 230 mit Hinweisen)

Versicherung

Alle Kinder auf dem Schulweg sind vollumfänglich dem Verantwortungsbereich der Eltern unterstellt.

Unfall

Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg sind nach dem neuen Krankenversicherungsgesetz voll durch die privaten Krankenkassen gedeckt. Diese deckt jedoch die Risiken Invalidität und Tod nicht ab. Ob und in welchem Umfang eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll, liegt im Ermessen der Eltern.

Die Schulunfallversicherung des PSVF ergänzt die oblig. Unfalldeckung für Kinder in der Grundversicherung der Krankenkasse (siehe § 1 V Schulunfallversicherung). Das heisst, die Schulunfallversicherung erbringt nur Leistungen, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind (insbesondere Invaliditätskosten, vgl. im Einzelnen § 8 – 11 V AVB Schulunfallversicherung).

Hat Ihr Kind auf dem Schulweg oder in der Schule einen Unfall, müssen Sie dies erst Ihrer privaten Krankenversicherung melden.

Haftpflicht

Bei mutwilligen und fahrlässigen Sachbeschädigungen in der Schule oder auf dem Schulhausareal haften die Eltern für die verursachten Schäden der Kinder.

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